Zurück zur Startseite

Meine parlamentarischen Initiativen zur Kinder- und Jugendpolitik


Parlamentarische Initiativen, die einem Bundestagsabgeordneten oder einer Bundestagsfraktion zur Verfügung stehen.

Gesetzentwurf


Der Gesetzentwurf, ist der Entwurf eines neuen Gesetzes oder eines Gesetzes zur Änderung eines bestehenden Gesetzes, der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird.

Auf Bundesebene werden gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages eingebracht. Nach § 76 Abs. 1 GOBT (Geschäftsordnung des Bundestages) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterschrieben sein.


Antrag


Ein Antrag kann von einer Fraktion oder einer Gruppe von Abgeordneten erstellt werden. Mit dem Antrag wird das Parlament aufgefordert, etwas Bestimmtes zu beschließen. Dies sind in der Regel Änderungen bestehender Gesetze. Das Parlament stimmt dann über diesen Antrag ab. Eine Annahme ist eine verbindliche Aufforderung an die Regierung, die im Antrag niedergeschriebenen Forderungen umzusetzen. Bei einer Ablehnung ist die Vorlage gescheitert.


Große Anfragen


Große Anfragen
werden meist von einer Fraktion der Opposition eingereicht und sind an die Bundesregierung gerichtet. Sie sind gemäß § 100, Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kurz und bestimmt zu fassen, können mit einer kurzen Begründung versehen werden und sind dem Bundestagspräsidenten einzureichen. Dieser fordert die Bundesregierung auf, zu erklären, ob und wann sie die Anfrage beantwortet. Die Beantwortung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Im Gegensatz zu Kleinen Anfragen werden sie im Bundestag debattiert und erfordern eine ausführlichere schriftliche Antwort.


Kleine Anfragen


Eine Kleine Anfrage ist eine auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an die Exekutive. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen und sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist kann nach § 104 Abs. 2 der Bundestags-Geschäftsordnungim Einvernehmen mit dem Fragesteller verlängert werden.